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Hundesteuer

Für jeden Hund im Alter von über sechs Monaten hat der Halter der Gemeinde seines Wohnsitzes jährlich eine Steuer zu entrichten. Die Steuer für einen Hund beträgt Fr. 120.00, für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben Fr. 40.00. Die jährlich wiederkehrende Hundesteuer wird durch das Gemeindeammannamt in Rechnung gestellt.


Chip-Pflicht

Kennzeichnung der Hunde
Wer einen Hund hält, hat diesen spätestens drei Monate nach dessen Geburt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dieser wird unter die Haut eingepflanzt und ist elektronisch ablesbar.

Registrierung
Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden durch das Amicus in einer Datenbank erfasst. Sie sind dem Amicus von den kennzeichnenden Tierärztinnen und Tierärzten innert 10 Tagen zu melden und werden von dieser registriert.

Meldepflicht
Halterinnen und Halter melden im Amicus Änderungen von Name und Adresse innert 10 Tagen.

Verzeichnis der Gemeinden
Die Gemeinden führen ein Verzeichnis der auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde, für welche eine Steuer zu entrichten ist.

Gesetz über das Halten von Hunden

Verordnung über das Halten von Hunden

Kantonaler Veterinärdienst

 

putzige kleine Hündchen

Zugehörige Objekte