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Korporationsbürger und Hintersässen

Strengere Nutzungsbestimmungen wurden erlassen, als sich im 16. Jahrhundert ein Zustrom aus andern Gebieten einstellte, verursacht durch Bevölkerungswachstum und durch Auswanderung als Folge der Reformation. Die eingesessenen Geschlechter, die Amtsleute, wollten ihre Güter nicht durch anderweitige Nutzung schmälern lassen. Es wurde ein Einzugsgeld festgesetzt. Man unterschied fortan zwischen nutzungsberechtigten Amtsleuten, nicht berechtigten Hintersässen und Einzüglingen. Der Rat von Luzern bestimmte im Jahre 1563: „die so nitt in unsern emptern erboren und erzogen, selbig werden wir von und uss unserer statt und empter verwisen.“ Die Zahl der Güter besitzenden Hintersässen mehrte sich. Sie machten mehrmals Anstrengungen, Anteil an Weidgang auf der Allmend und an Holz zu erlangen. Die Amtsleute waren zu Zugeständnissen bereit, „aber nur aus freiwilligem Anerbieten, wie sie selbes schon vormalen geübt“. Durch die Mediationsverfassung (1802) wurde die Verteilung der Gemeindegüter erlaubt. Die Genossenversammlung beschloss im Jahre 1804, „den Hochwald, soweit tunlich“ unter die Amtsleute zu verteilen. Das Verfahren und der Streit um die Verteilung und um die Berücksichtigung der Hintersässen zogen sich über zehn Jahre hinweg.
Auch nach der rechtlichen Verteilung machten die Hintersässen bis zum Jahre 1842 weiterhin Ansprüche an die Reservewälder, die nicht verteilt waren, sondern für besondere Nutzung bei Brückenbau, Flussverbauungen, Holzleistungen für Kirchen- und Schulhausbauten in Reserve gehalten wurden. Die Hintersässen wollten diese Wälder zum Gemeindegut erklären, während die Amtsgenossen, jetzt Korporationsbürger geheissen, diese Wälder selber verwalten wollten, was bis auf den heutigen Tag der Fall ist.