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Handänderungssteuern

Gegenstand der Handänderungssteuer ist der Wechsel im Eigentum an einem Grundstück oder der Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück. Die Handänderungssteuer ist grundsätzlich vom Erwerber bzw. der Erwerberin zu bezahlen, vertraglich können jedoch auch andere Regelungen vereinbart werden. Sofern kein Steuerbefreiungsgrund oder Ausnahme von der Steuerpflicht besteht, beträgt die Handänderungssteuer grundsätzlich 1,5 % des Handänderungswerts.

Gesetzliche Grundlage für die Handänderungssteuer bildet das Handänderungssteuergesetz. Bei Fragen gibt Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin gerne Auskunft.

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